Kaufvertrag für ein Boot (Vorlage)
Der Kauf eines Bootes ist ein gewöhnlicher Kaufvertrag über eine bewegliche Sache und damit formfrei — er kann elektronisch unterschrieben werden.
Ausfüllen und mit dem Personalausweis unterschreiben
Schritt 1 von 6 · Vertragsparteien
1. Vertragsparteien
Verkäufer
Käufer
Kein Konto · Sie zahlen erst beim Versand
Kaufvertrag über ein Boot
Kauf einer beweglichen Sache nach § 433 BGB
1. Vertragsparteien
Verkäufer
Name
Anschrift
Telefon / E-Mail
Käufer
Name
Anschrift
Telefon / E-Mail
2. Bootsdaten
Bootsname
Hersteller und Typ
Baujahr
Rumpfidentifizierungsnummer (CIN/HIN)
Länge / Breite / Tiefgang
Bootstyp (Segel / Motor)
Registereintrag (Register und Nummer, sofern vorhanden)
Eingetragene Rechte Dritter
3. Motor
Hersteller und Typ
Motornummer
Leistung
Baujahr
Betriebsstunden
4. Mitverkauftes Zubehör
Vollständige Inventarliste — alles, was nicht aufgeführt ist, gilt als nicht mitverkauft:
5. Zustand und bekannte Mängel
Bekannte Schäden, Vorschäden, Reparaturen und Auffälligkeiten (z. B. Osmose, Rumpfschäden, Motorschäden):
Letzte Wartung / Kranung und Datum
6. Kaufpreis und Übergabe
Kaufpreis in Euro
Anzahlung
Restbetrag und Fälligkeit
Übergabedatum
Übergabeort / Liegeplatz
7. Gewährleistung
Das Boot wird gebraucht unter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder übernommene Garantien (§ 444 BGB) sowie nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Beim Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte (§ 476 BGB).
Hinweis zum Widerrufsrecht: Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher und wird der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems (§ 312c BGB) oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (§ 312b BGB) geschlossen, steht dem Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu (§§ 312g, 355 BGB). Der Unternehmer muss den Käufer darüber gesondert belehren (Art. 246a EGBGB); ohne Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB).
8. Weitere Vereinbarungen
Übernahme des Liegeplatzes (ja/nein, Bedingungen)
Übergebene Unterlagen (Bootspapiere, CE-Konformität, Motorunterlagen)
Regelung zur Versicherung
9. Unterschriften
Ort und Datum
Verkäufer (Unterschrift)
Ort und Datum
Käufer (Unterschrift)
Über die Vorlage
Wichtig sind die Identifikation und das Zubehör: Rumpfnummer, Motornummer und eine vollständige Inventarliste verhindern die typischen Streitigkeiten darüber, was mitverkauft war. Bei eingetragenen Schiffen und bei einem übernommenen Liegeplatz kommen weitere Schritte hinzu.
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PDF zum Ausdrucken · bearbeitbares Word (.docx)
Was die Vorlage enthält
- Verkäufer und Käufer
- Bootsdaten: Typ, Baujahr, Rumpfnummer, Maße
- Motor mit Typ, Nummer und Betriebsstunden
- Vollständige Inventar- und Zubehörliste
- Kaufpreis, Anzahlung und Übergabe
- Gewährleistungsausschluss für den Privatverkauf
- Hinweise zu Registereintrag, Liegeplatz und Versicherung
So unterschreiben Sie sie mit dem Personalausweis
- 1
Vorlage herunterladen. Laden Sie kaufvertrag boot als PDF oder Word herunter.
- 2
Ausfüllen. Tragen Sie die Angaben auf Ihrem eigenen Rechner in das Dokument ein.
- 3
Hochladen und unterschreiben. Laden Sie das ausgefüllte PDF auf esigner.de hoch, tragen Sie die E-Mail-Adressen ein und unterschreiben Sie mit dem Personalausweis.
Nach der Unterschrift: Kennzeichen und Register
Auf Binnenschifffahrtsstraßen braucht ein Kleinfahrzeug mit mehr als 2,21 kW Motorleistung oder ein Segelboot über 5,50 m Länge ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen (§§ 1, 2 KlFzKV-BinSch). Der Kennzeichenausweis lautet auf den Eigentümer: der Eigentümerwechsel ist der ausstellenden Stelle — dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder, beim Internationalen Bootsschein, ADAC, DSV oder DMYV — unverzüglich unter Vorlage des Ausweises mitzuteilen (§ 9 Abs. 1 KlFzKV-BinSch); das Amt kann die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen (§ 9 Abs. 2).
Ist das Boot im Schiffsregister eingetragen, gehört die Umschreibung auf den neuen Eigentümer dazu. Pflicht ist die Eintragung erst bei Seeschiffen mit mehr als 15 m Rumpflänge und bei Binnenschiffen ab 10 m³ Wasserverdrängung (§ 10 Schiffsregisterordnung); kleinere Boote können freiwillig eingetragen sein — als Binnenschiff ab 5 m³ Wasserverdrängung, als Seeschiff unter Bundesflagge ohne Mindestgröße (§ 3).
Quelle und Rechtsgrundlage
Der Kaufvertrag über ein Boot ist formfrei; bei einem nicht im Schiffsregister eingetragenen Boot geht das Eigentum nach § 929 BGB mit Einigung und Übergabe über; bei einem nicht eingetragenen Seeschiff genügt nach § 929a BGB schon die Einigung, dass das Eigentum sofort übergehen soll.
§ 433 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (öffnet in einem neuen Tab)Offizielle Quellen und Gesetze
- § 433 BGB — Pflichten beim Kaufvertrag (öffnet in einem neuen Tab)
- § 434 BGB — Sachmangel (öffnet in einem neuen Tab)
- § 444 BGB — Grenzen des Haftungsausschlusses (öffnet in einem neuen Tab)
- § 309 BGB — Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (öffnet in einem neuen Tab)
- § 929 BGB — Übereignung beweglicher Sachen (öffnet in einem neuen Tab)
- § 3 Schiffsregisterordnung — Eintragungsfähige Schiffe (öffnet in einem neuen Tab)
- § 10 Schiffsregisterordnung — Anmeldepflicht (öffnet in einem neuen Tab)
- § 2 KlFzKV-BinSch — Kennzeichnungspflicht für Kleinfahrzeuge (öffnet in einem neuen Tab)
Häufige Fragen
- Muss ein Bootskaufvertrag schriftlich sein?
- Nein, er ist formfrei. Schriftlich festgehalten wird er, weil bei Booten besonders viel mitverkauft wird — Segel, Motor, Elektronik, Beiboot — und weil die Rumpfnummer der einzige eindeutige Nachweis der Identität ist.
- Was ist bei eingetragenen Schiffen zu beachten?
- Ist das Boot in einem Schiffsregister eingetragen, gehört die Umschreibung zum Verkauf dazu; das Register hat für Eigentumsnachweis und Belastungen erhebliche Bedeutung. Eintragungspflichtig sind nur Seeschiffe mit mehr als 15 m Rumpflänge und Binnenschiffe ab 10 m³ Wasserverdrängung (§ 10 Schiffsregisterordnung); die meisten Sportboote sind deshalb nicht eingetragen, können es aber freiwillig sein — als Binnenschiff ab 5 m³ Wasserverdrängung (§ 3). Prüfen Sie vor dem Kauf, ob Rechte Dritter eingetragen sind — etwa eine Schiffshypothek.
- Wie steht es mit der Gewährleistung?
- Beim Privatverkauf kann sie ausgeschlossen werden, mit den Grenzen des § 444 BGB. Verschweigen Sie keine bekannten Schäden — bei Booten sind Osmose, Motorschäden und Vorschäden am Rumpf die typischen Streitpunkte, und sie gehören ausdrücklich in den Vertrag.
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Alle Vorlagen ansehenDiese Vorlage ist ein allgemeiner Ausgangspunkt und stellt keine Rechtsberatung dar. Prüfen Sie, ob der Inhalt zu Ihrer Situation passt, und holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.