Vereinbarung über eine Bruchteilsgemeinschaft (Vorlage)
Wenn mehreren Personen eine Sache gemeinsam gehört — ein Ferienhaus, ein Boot, eine Maschine, ein Grundstück — entsteht kraft Gesetzes eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Sie besteht auch ohne Vertrag; die gesetzlichen Regeln passen nur selten zu dem, was die Beteiligten wollen.
Der gefährlichste dieser Regeln ist § 749 BGB: jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Ein einzelner kann damit die Teilungsversteigerung betreiben, auch gegen den Willen aller anderen. Eine Vereinbarung, die dieses Recht für eine bestimmte Zeit ausschließt, ist deshalb das Kernstück dieser Vorlage.
Ausfüllen und mit dem Personalausweis unterschreiben
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Schritt 1 von 4
1. Teilhaber und Anteile
2. Gegenstand
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So sieht das Dokument aus
Vereinbarung über eine Bruchteilsgemeinschaft
Regelung des gemeinschaftlichen Eigentums nach §§ 741 ff. BGB
1. Teilhaber und Anteile
Teilhaber 1 — Name, Anschrift, Bruchteil
Teilhaber 2 — Name, Anschrift, Bruchteil
Teilhaber 3 — Name, Anschrift, Bruchteil
Teilhaber 4 — Name, Anschrift, Bruchteil
2. Gegenstand
Genaue Bezeichnung des gemeinschaftlichen Gegenstands
Identifikationsmerkmale (Grundbuch, Fahrzeug-, Seriennummer)
Erwerbsdatum und Anschaffungskosten
Bestehende Belastungen
3. Nutzung
[ ] Gemeinsame Nutzung nach Absprache
[ ] Nutzung nach festem Belegungsplan
[ ] Nutzung im Wechsel nach Zeitabschnitten
[ ] Alleinnutzung durch einen Teilhaber gegen Ausgleich
Nähere Nutzungsregelung, Belegungsplan und Buchungsverfahren
Regelung zur Überlassung an Dritte (Gäste, Vermietung)
4. Kosten, Lasten und Erträge
Kosten und Lasten tragen die Teilhaber im Verhältnis ihrer Anteile, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Erträge stehen ihnen im selben Verhältnis zu.
Laufende Kosten und Verteilungsschlüssel
Rücklage: Höhe und Einzahlung
Behandlung nutzungsabhängiger Kosten
Abrechnungsintervall
5. Verwaltung
Verwalter / verantwortlicher Teilhaber
Betragsgrenze für Maßnahmen ohne Rücksprache
Über Verwaltung und Benutzung entscheidet die Mehrheit nach Anteilen (§ 745 BGB). Wesentliche Veränderungen des Gegenstands sowie eine Belastung oder Veräußerung im Ganzen bedürfen der Zustimmung aller Teilhaber.
6. Verfügung über Anteile
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen (§ 747 BGB). Vor einer Veräußerung an einen Dritten hat er den Anteil den übrigen Teilhabern schriftlich zum Erwerb anzubieten.
Frist für die Annahme des Angebots
Verfahren zur Wertermittlung
Aufteilung, wenn mehrere Teilhaber erwerben wollen
7. Aufhebung der Gemeinschaft
Das Recht, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB), wird für den nachstehenden Zeitraum ausgeschlossen. Das Recht zur Aufhebung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ausschluss bis zum
Kündigungsfrist danach
Vereinbartes Verfahren der Auseinandersetzung
Bei Grundstücken wirkt diese Vereinbarung gegen Sondernachfolger nur, wenn sie nach § 1010 BGB im Grundbuch eingetragen ist.
8. Tod eines Teilhabers
Regelung für den Fall des Todes (Eintritt der Erben, Ankaufsrecht, Abfindung)
9. Unterschriften
Ort und Datum
Teilhaber 1 (Unterschrift)
Ort und Datum
Teilhaber 2 (Unterschrift)
Ort und Datum
Teilhaber 3 (Unterschrift)
Ort und Datum
Teilhaber 4 (Unterschrift)
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Vorlage kostenlos herunterladen
PDF zum Ausdrucken · bearbeitbares Word (.docx)
Was die Vorlage enthält
- Die Teilhaber und ihre Bruchteile
- Genaue Bezeichnung des gemeinschaftlichen Gegenstands
- Nutzungsregelung, gegebenenfalls mit Belegungsplan
- Verteilung von Kosten, Lasten und Erträgen
- Verwaltung und Entscheidungsfindung
- Verfügung über Anteile und Vorkaufsrecht
- Ausschluss des Aufhebungsverlangens und Auseinandersetzung
So unterschreiben Sie sie mit dem Personalausweis
- 1
Vorlage herunterladen. Laden Sie bruchteilsgemeinschaft als PDF oder Word herunter.
- 2
Ausfüllen. Tragen Sie die Angaben auf Ihrem eigenen Rechner in das Dokument ein.
- 3
Hochladen und unterschreiben. Laden Sie das ausgefüllte PDF auf esigner.de hoch, tragen Sie die E-Mail-Adressen ein und unterschreiben Sie mit dem Personalausweis.
Quelle und Rechtsgrundlage
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so gelten die Vorschriften der §§ 741 ff. BGB, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 741 BGB — Gemeinschaft nach Bruchteilen (öffnet in einem neuen Tab)Offizielle Quellen und Gesetze
- § 741 BGB — Gemeinschaft nach Bruchteilen (öffnet in einem neuen Tab)
- § 745 BGB — Verwaltung und Benutzung durch Beschluss (öffnet in einem neuen Tab)
- § 747 BGB — Verfügung über den Anteil (öffnet in einem neuen Tab)
- § 749 BGB — Aufhebungsanspruch (öffnet in einem neuen Tab)
- § 1010 BGB — Bruchteilsgemeinschaft bei Grundstücken (öffnet in einem neuen Tab)
- § 311b BGB — Verträge über Grundstücke (öffnet in einem neuen Tab)
Häufige Fragen
- Kann ein Teilhaber die Auflösung erzwingen?
- Nach § 749 Abs. 1 BGB grundsätzlich ja, jederzeit — praktisch über die Teilungsversteigerung, die regelmäßig unter Wert endet. Das Recht kann jedoch vertraglich ausgeschlossen oder befristet werden. Der Ausschluss entfällt allerdings, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; das lässt sich nicht wegbedingen.
- Gilt die Vereinbarung auch für einen Käufer meines Anteils?
- Bei beweglichen Sachen nur, wenn der Erwerber sie übernimmt. Bei Grundstücken gibt es einen besseren Weg: nach § 1010 BGB wirken Vereinbarungen über Verwaltung, Benutzung und den Ausschluss der Aufhebung gegen einen Sondernachfolger, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Ohne Eintragung bindet die Abrede nur die heutigen Teilhaber.
- Wie werden Entscheidungen getroffen?
- Über Verwaltung und Benutzung entscheidet nach § 745 BGB die Stimmenmehrheit nach Anteilen; wesentliche Veränderungen des Gegenstands erfordern dagegen Einstimmigkeit. Legen Sie deshalb ausdrücklich fest, welche Maßnahmen mehrheitlich und welche nur gemeinsam beschlossen werden können.
- Brauchen wir einen Notar?
- Für die Vereinbarung selbst nicht — sie ist formfrei und kann elektronisch unterschrieben werden. Der Erwerb oder die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück bedarf jedoch der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB), ebenso die Eintragung nach § 1010 BGB.
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Alle Vorlagen ansehenDiese Vorlage ist ein allgemeiner Ausgangspunkt und stellt keine Rechtsberatung dar. Prüfen Sie, ob der Inhalt zu Ihrer Situation passt, und holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.