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Privater Darlehensvertrag (Vorlage)

Ein Darlehen zwischen Privatpersonen ist formfrei: nach § 488 BGB genügt die Einigung über Auszahlung und Rückzahlung. Sie können den Vertrag deshalb elektronisch unterschreiben. Schriftlich festgehalten wird er, damit Betrag, Zinsen und Fälligkeit später nicht Auslegungssache sind — gerade unter Verwandten und Freunden.

Ausfüllen und mit dem Personalausweis unterschreiben

Schritt 1 von 5 · Vertragsparteien

1. Vertragsparteien

Darlehensgeber

Darlehensnehmer

Kein Konto · Sie zahlen erst beim Versand

Über die Vorlage

Anders liegt es beim Verbraucherdarlehen: gewährt ein Unternehmer einem Verbraucher ein Darlehen, gelten die §§ 491 ff. BGB: der Vertrag braucht die Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB und eine Widerrufsinformation, die diese Vorlage nicht enthält. Bis zum 19. November 2026 ist er außerdem schriftlich abzuschließen (§ 492 BGB) — elektronisch nur mit qualifizierter Signatur (§ 126a BGB), die mit dem Personalausweis erzeugte ist eine fortgeschrittene. Ab dem 20. November 2026 genügt für Allgemein-Verbraucherdarlehen die Textform; für Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleibt es bei der Schriftform. Für Verbraucherdarlehen ist diese Vorlage deshalb nicht bestimmt. Dasselbe gilt für eine Bürgschaft als Sicherheit: § 766 BGB verlangt die schriftliche Bürgschaftserklärung und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus.

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Was die Vorlage enthält

  • Darlehensgeber und Darlehensnehmer
  • Darlehensbetrag, Auszahlung und Verwendungszweck
  • Zinssatz oder ausdrückliche Zinsfreiheit
  • Rückzahlung in Raten oder in einer Summe
  • Kündigung und vorzeitige Rückzahlung
  • Verzugsfolgen und optionale Sicherheiten

So unterschreiben Sie sie mit dem Personalausweis

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    Vorlage herunterladen. Laden Sie darlehensvertrag privat als PDF oder Word herunter.

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    Ausfüllen. Tragen Sie die Angaben auf Ihrem eigenen Rechner in das Dokument ein.

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    Hochladen und unterschreiben. Laden Sie das ausgefüllte PDF auf esigner.de hoch, tragen Sie die E-Mail-Adressen ein und unterschreiben Sie mit dem Personalausweis.

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Häufige Fragen

Darf ich einen privaten Darlehensvertrag elektronisch unterschreiben?
Ja. Zwischen Privatpersonen ist der Darlehensvertrag formfrei. Die Formvorschrift des § 492 BGB gilt nur für Verbraucherdarlehen, also wenn ein Unternehmer einem Verbraucher ein Darlehen gewährt — nicht für ein Darlehen unter Freunden oder Verwandten.
Muss ich Zinsen vereinbaren?
Nein, ein zinsloses Darlehen ist zulässig; die Zinsfreiheit sollte dann aber ausdrücklich im Vertrag stehen. Vereinbaren Sie Zinsen, sind diese für den Darlehensgeber steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Bei Darlehen unter nahen Angehörigen kann das Finanzamt zudem einen Fremdvergleich anstellen.
Was passiert, wenn nicht zurückgezahlt wird?
Ist ein fester Rückzahlungstermin vereinbart, kommt der Darlehensnehmer nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Ablauf des Termins auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Ohne festen Termin muss der Darlehensgeber kündigen; die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach § 488 Abs. 3 BGB drei Monate.
Kann ein Bürge hier mitunterschreiben?
Nein. Die Bürgschaftserklärung bedarf nach § 766 BGB der Schriftform, und die elektronische Form ist dort ausdrücklich ausgeschlossen — auch eine qualifizierte Signatur würde nicht genügen. Lassen Sie den Bürgen seine Erklärung gesondert auf Papier unterschreiben. Andere Sicherheiten wie eine Sicherungsübereignung oder eine Verpfändung sind formfrei und können in diesem Vertrag vereinbart werden; die Verpfändung einer Sache wird allerdings erst mit deren Übergabe wirksam (§ 1205 BGB), die einer Forderung erst mit der Anzeige an den Schuldner (§ 1280 BGB).

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Diese Vorlage ist ein allgemeiner Ausgangspunkt und stellt keine Rechtsberatung dar. Prüfen Sie, ob der Inhalt zu Ihrer Situation passt, und holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.