Privater Darlehensvertrag (Vorlage)
Ein Darlehen zwischen Privatpersonen ist formfrei: nach § 488 BGB genügt die Einigung über Auszahlung und Rückzahlung. Sie können den Vertrag deshalb elektronisch unterschreiben. Schriftlich festgehalten wird er, damit Betrag, Zinsen und Fälligkeit später nicht Auslegungssache sind — gerade unter Verwandten und Freunden.
Ausfüllen und mit dem Personalausweis unterschreiben
Schritt 1 von 5 · Vertragsparteien
1. Vertragsparteien
Darlehensgeber
Darlehensnehmer
Kein Konto · Sie zahlen erst beim Versand
Darlehensvertrag
Darlehen zwischen Privatpersonen nach § 488 BGB
1. Vertragsparteien
Darlehensgeber
Name
Geburtsdatum
Anschrift
Darlehensnehmer
Name
Geburtsdatum
Anschrift
2. Darlehensbetrag und Auszahlung
Darlehensbetrag in Euro
Datum der Auszahlung
Auszahlung auf Konto (IBAN)
Verwendungszweck (optional)
3. Zinsen
[ ] Das Darlehen ist zinslos
[ ] Es wird folgender Zinssatz vereinbart
Zinssatz pro Jahr
Fälligkeit der Zinsen
4. Rückzahlung
[ ] Rückzahlung in einer Summe zum vereinbarten Termin
[ ] Rückzahlung in monatlichen Raten
Rückzahlungstermin
Monatliche Rate
Erste Rate fällig am
Konto für die Rückzahlung (IBAN)
Eine vorzeitige Rückzahlung ist jederzeit ganz oder teilweise ohne Zusatzkosten möglich.
5. Kündigung und Verzug
Ist kein Rückzahlungstermin vereinbart, kann jede Partei mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 488 Abs. 3 BGB). Zahlt der Darlehensnehmer eine fällige Rate nicht, kommt er nach § 286 BGB in Verzug und schuldet Verzugszinsen.
Abweichend vereinbarte Kündigungsfrist
6. Sicherheiten (optional)
Eine Bürgschaft kann nicht Teil dieses Dokuments sein: die Bürgschaftserklärung bedarf nach § 766 BGB der Schriftform, und die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ein Bürge unterschreibt seine Erklärung gesondert auf Papier.
Vereinbarte Sicherheit (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung)
7. Hinweis
Dieser Vertrag ist für ein Darlehen zwischen Privatpersonen bestimmt. Gewährt ein Unternehmer einem Verbraucher ein Darlehen, gelten die §§ 491 ff. BGB mit Pflichtangaben, Widerrufsrecht und besonderen Formvorschriften (bis zum 19. November 2026 Schriftform; danach Textform, bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen weiterhin Schriftform); dafür ist diese Vorlage nicht bestimmt.
8. Unterschriften
Ort und Datum
Darlehensgeber (Unterschrift)
Ort und Datum
Darlehensnehmer (Unterschrift)
Über die Vorlage
Anders liegt es beim Verbraucherdarlehen: gewährt ein Unternehmer einem Verbraucher ein Darlehen, gelten die §§ 491 ff. BGB: der Vertrag braucht die Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB und eine Widerrufsinformation, die diese Vorlage nicht enthält. Bis zum 19. November 2026 ist er außerdem schriftlich abzuschließen (§ 492 BGB) — elektronisch nur mit qualifizierter Signatur (§ 126a BGB), die mit dem Personalausweis erzeugte ist eine fortgeschrittene. Ab dem 20. November 2026 genügt für Allgemein-Verbraucherdarlehen die Textform; für Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleibt es bei der Schriftform. Für Verbraucherdarlehen ist diese Vorlage deshalb nicht bestimmt. Dasselbe gilt für eine Bürgschaft als Sicherheit: § 766 BGB verlangt die schriftliche Bürgschaftserklärung und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus.
Lieber von Hand ausfüllen?
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PDF zum Ausdrucken · bearbeitbares Word (.docx)
Was die Vorlage enthält
- Darlehensgeber und Darlehensnehmer
- Darlehensbetrag, Auszahlung und Verwendungszweck
- Zinssatz oder ausdrückliche Zinsfreiheit
- Rückzahlung in Raten oder in einer Summe
- Kündigung und vorzeitige Rückzahlung
- Verzugsfolgen und optionale Sicherheiten
So unterschreiben Sie sie mit dem Personalausweis
- 1
Vorlage herunterladen. Laden Sie darlehensvertrag privat als PDF oder Word herunter.
- 2
Ausfüllen. Tragen Sie die Angaben auf Ihrem eigenen Rechner in das Dokument ein.
- 3
Hochladen und unterschreiben. Laden Sie das ausgefüllte PDF auf esigner.de hoch, tragen Sie die E-Mail-Adressen ein und unterschreiben Sie mit dem Personalausweis.
Quelle und Rechtsgrundlage
Das Darlehen unter Privatpersonen ist formfrei. Für Verbraucherdarlehen eines Unternehmers gelten die §§ 491 ff. BGB mit Pflichtangaben, Widerrufsrecht und der Form des § 492 BGB.
§ 488 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag (öffnet in einem neuen Tab)Offizielle Quellen und Gesetze
- § 488 BGB — Pflichten beim Darlehensvertrag (öffnet in einem neuen Tab)
- § 492 BGB — Form des Verbraucherdarlehensvertrags (öffnet in einem neuen Tab)
- § 271 BGB — Leistungszeit (öffnet in einem neuen Tab)
- § 286 BGB — Verzug des Schuldners (öffnet in einem neuen Tab)
- § 288 BGB — Verzugszinsen (öffnet in einem neuen Tab)
- § 766 BGB — Schriftform der Bürgschaftserklärung (öffnet in einem neuen Tab)
Häufige Fragen
- Darf ich einen privaten Darlehensvertrag elektronisch unterschreiben?
- Ja. Zwischen Privatpersonen ist der Darlehensvertrag formfrei. Die Formvorschrift des § 492 BGB gilt nur für Verbraucherdarlehen, also wenn ein Unternehmer einem Verbraucher ein Darlehen gewährt — nicht für ein Darlehen unter Freunden oder Verwandten.
- Muss ich Zinsen vereinbaren?
- Nein, ein zinsloses Darlehen ist zulässig; die Zinsfreiheit sollte dann aber ausdrücklich im Vertrag stehen. Vereinbaren Sie Zinsen, sind diese für den Darlehensgeber steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Bei Darlehen unter nahen Angehörigen kann das Finanzamt zudem einen Fremdvergleich anstellen.
- Was passiert, wenn nicht zurückgezahlt wird?
- Ist ein fester Rückzahlungstermin vereinbart, kommt der Darlehensnehmer nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Ablauf des Termins auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Ohne festen Termin muss der Darlehensgeber kündigen; die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach § 488 Abs. 3 BGB drei Monate.
- Kann ein Bürge hier mitunterschreiben?
- Nein. Die Bürgschaftserklärung bedarf nach § 766 BGB der Schriftform, und die elektronische Form ist dort ausdrücklich ausgeschlossen — auch eine qualifizierte Signatur würde nicht genügen. Lassen Sie den Bürgen seine Erklärung gesondert auf Papier unterschreiben. Andere Sicherheiten wie eine Sicherungsübereignung oder eine Verpfändung sind formfrei und können in diesem Vertrag vereinbart werden; die Verpfändung einer Sache wird allerdings erst mit deren Übergabe wirksam (§ 1205 BGB), die einer Forderung erst mit der Anzeige an den Schuldner (§ 1280 BGB).
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