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Untermietvertrag (Vorlage)

Der Untermietvertrag ist ein eigenständiger Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter — formfrei und elektronisch unterschreibbar, genau wie der Hauptmietvertrag. Für den Vertragsschluss verlangt das Gesetz die Schriftform nur in zwei Fällen: für eine feste Laufzeit von mehr als einem Jahr (§ 550 BGB) und für die Mitteilung des Befristungsgrunds eines Zeitmietvertrags (§ 575 Abs. 1 BGB) — Letzteres nicht bei einem möblierten Zimmer in der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Fehlt sie, bleibt der Vertrag wirksam, gilt aber als unbefristet. Wer so befristen will, druckt den Vertrag deshalb aus und unterschreibt von Hand. Die Kündigung des Untermietverhältnisses bedarf dagegen immer der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB) — also eines handschriftlich unterschriebenen Schreibens.

Ausfüllen und mit dem Personalausweis unterschreiben

Schritt 1 von 7 · Vertragsparteien

1. Vertragsparteien

Hauptmieter (Untervermieter)

Untermieter

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Über die Vorlage

Entscheidend ist die Erlaubnis: nach § 540 BGB darf der Mieter den Gebrauch der Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters nicht Dritten überlassen. Entsteht nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, hat der Mieter nach § 553 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis für einen Teil der Wohnung. Ohne Erlaubnis riskiert er die Kündigung des Hauptmietverhältnisses.

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Was die Vorlage enthält

  • Hauptmieter, Untermieter und Bezug zum Hauptmietvertrag
  • Bezeichnung der überlassenen Räume und Mitbenutzungsrechte
  • Bestätigung der Erlaubnis des Vermieters
  • Untermiete, Nebenkosten und Kaution
  • Laufzeit und Kündigung, abgestimmt auf das Hauptmietverhältnis
  • Übergabe, Hausordnung und Rückgabe

So unterschreiben Sie sie mit dem Personalausweis

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    Vorlage herunterladen. Laden Sie untermietvertrag als PDF oder Word herunter.

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    Ausfüllen. Tragen Sie die Angaben auf Ihrem eigenen Rechner in das Dokument ein.

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    Hochladen und unterschreiben. Laden Sie das ausgefüllte PDF auf esigner.de hoch, tragen Sie die E-Mail-Adressen ein und unterschreiben Sie mit dem Personalausweis.

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Quelle und Rechtsgrundlage

Ohne Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen.

§ 540 BGB — Gebrauchsüberlassung an Dritte (öffnet in einem neuen Tab)

Häufige Fragen

Brauche ich die Erlaubnis des Vermieters?
Ja. § 540 BGB verbietet die Überlassung an Dritte ohne Erlaubnis. Entsteht nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse — etwa ein längerer Auslandsaufenthalt oder ein neuer Mitbewohner aus wirtschaftlichen Gründen —, kann der Mieter die Erlaubnis für einen Teil der Wohnung nach § 553 BGB verlangen. Ist ihm die Untervermietung nur gegen eine angemessene Mieterhöhung zuzumuten, darf der Vermieter die Erlaubnis davon abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB).
Kann ich das Untermietverhältnis befristen?
Für ein möbliertes Zimmer in der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung ja — dort gilt § 575 BGB nicht (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB), und die Kündigungsfrist ist kurz: bis zum 15. eines Monats zum Monatsende (§ 573c Abs. 3 BGB). Wird dagegen ein unmöbliertes Zimmer, die ganze Wohnung oder eine abgeschlossene Wohnung überlassen, braucht eine Befristung einen der Gründe des § 575 BGB, der dem Untermieter bei Vertragsschluss schriftlich — also handschriftlich unterschrieben — mitgeteilt wird; eine fortgeschrittene elektronische Signatur genügt dafür nicht. In beiden Fällen gilt außerdem: eine feste Laufzeit von mehr als einem Jahr verlangt die Schriftform (§ 550 BGB) — dann bitte ausdrucken und handschriftlich unterschreiben.
Kann ich die ganze Wohnung untervermieten?
Der Anspruch aus § 553 BGB gilt nur für einen Teil der Wohnung. Für die vollständige Überlassung braucht es die Zustimmung des Vermieters, die er ohne besonderen Grund verweigern darf — dann kann der Mieter allerdings das Hauptmietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB). Untervermietung ohne Erlaubnis kann eine Kündigung des Hauptmietverhältnisses rechtfertigen.
Was passiert, wenn das Hauptmietverhältnis endet?
Dann endet auch das Recht zum Besitz des Untermieters — der Hauptmieter kann ihm nicht mehr Rechte einräumen, als er selbst hat. Der Untermietvertrag selbst endet damit aber nicht automatisch — eine Klausel, nach der er mit dem Hauptmietvertrag endet, ist bei Wohnraum unwirksam (§ 572 Abs. 2 BGB). Der Hauptmieter muss rechtzeitig selbst kündigen, sonst haftet er dem Untermieter.

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Diese Vorlage ist ein allgemeiner Ausgangspunkt und stellt keine Rechtsberatung dar. Prüfen Sie, ob der Inhalt zu Ihrer Situation passt, und holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.