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Arbeit

Qualifiziertes Arbeitszeugnis (Vorlage)

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Das einfache Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit; das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten und ist der Regelfall.

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine versteckten Aussagen enthalten. Seit der Reform darf es mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch elektronisch erteilt werden — dafür verlangt das Gesetz allerdings die elektronische Form im Sinne von § 126a BGB, also eine qualifizierte Signatur. Drucken Sie das Zeugnis deshalb aus und unterschreiben Sie es von Hand.

Kann nicht elektronisch unterschrieben werden

§ 109 Abs. 3 GewO erlaubt das Zeugnis in elektronischer Form nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers — und „elektronische Form“ meint dabei die qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB. Unsere Signatur ist eine fortgeschrittene, keine qualifizierte, und reicht dafür nicht aus.

Das Gesetz verlangt für dieses Dokument eine handschriftliche Unterschrift; es kann hier deshalb nicht elektronisch unterschrieben werden. Sie können die Vorlage weiterhin kostenlos herunterladen, ausdrucken und mit dem Stift unterschreiben. Was das Gesetz dazu sagt: § 109 GewO — Zeugnis

Vorlage ausfüllen

Füllen Sie die Felder unten aus und laden Sie das fertig ausgefüllte Dokument herunter. Dieses Dokument muss handschriftlich unterschrieben werden — drucken Sie es aus und unterschreiben Sie mit dem Stift.

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Was die Vorlage enthält

  • Firmenkopf, Name und Geburtsdatum des Arbeitnehmers
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses und Positionen
  • Ausführliche Aufgabenbeschreibung
  • Bewertung von Leistung und Arbeitsweise
  • Bewertung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden
  • Beendigungsgrund, Dankes- und Zukunftsformel
  • Ort, Datum und handschriftliche Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person

Quelle und Rechtsgrundlage

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Die Erteilung in elektronischer Form ist nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig.

§ 109 GewO — Zeugnis (öffnet in einem neuen Tab)

Häufige Fragen

Darf ein Arbeitszeugnis elektronisch erteilt werden?
Nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers — und dann in der elektronischen Form des § 126a BGB, also mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Eine fortgeschrittene Signatur genügt dafür nicht. In der Praxis wird das Zeugnis deshalb weiterhin auf Firmenpapier ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben.
Was unterscheidet ein einfaches vom qualifizierten Zeugnis?
Das einfache Zeugnis nennt nur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten — der Arbeitnehmer muss es ausdrücklich verlangen, tut das aber fast immer, weil nur dieses für Bewerbungen taugt.
Muss das Zeugnis wohlwollend sein?
Es muss wahr und zugleich wohlwollend sein: der Arbeitnehmer soll durch das Zeugnis in seinem beruflichen Fortkommen nicht unnötig behindert werden. Versteckte Botschaften, die etwas anderes sagen als der Wortlaut, sind nach § 109 Abs. 2 GewO ausdrücklich unzulässig.

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Diese Vorlage ist ein allgemeiner Ausgangspunkt und stellt keine Rechtsberatung dar. Prüfen Sie, ob der Inhalt zu Ihrer Situation passt, und holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.