Familie und Erbe

Erbauseinandersetzungsvertrag (Vorlage)

Eine Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt: nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Bis dahin gehört der Nachlass allen gemeinsam, und keiner kann allein über einen einzelnen Gegenstand verfügen — was Erbengemeinschaften über Jahre lähmen kann.

Ausfüllen und mit dem Personalausweis unterschreiben

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1. Erblasser

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Über die Vorlage

Der Auseinandersetzungsvertrag ist formfrei, solange nur bewegliche Werte, Konten und Wertpapiere verteilt werden; er kann dann elektronisch unterschrieben werden. Gehört ein Grundstück oder ein GmbH-Geschäftsanteil zum Nachlass (§ 311b BGB, § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG) oder verfügt ein Miterbe über seinen Erbteil oder einen Bruchteil davon (§ 2033 BGB), ist notarielle Beurkundung erforderlich.

Lieber von Hand ausfüllen?

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Was die Vorlage enthält

  • Erblasser und alle Miterben mit Quoten
  • Bestandsverzeichnis des Nachlasses
  • Nachlassverbindlichkeiten und deren Tilgung
  • Zuweisung der einzelnen Gegenstände
  • Ausgleichszahlungen zwischen den Miterben
  • Behandlung von Vorempfängen
  • Abgeltungsklausel und Regelung für später auftauchendes Vermögen

So unterschreiben Sie sie mit dem Personalausweis

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    Vorlage herunterladen. Laden Sie erbauseinandersetzung als PDF oder Word herunter.

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    Ausfüllen. Tragen Sie die Angaben auf Ihrem eigenen Rechner in das Dokument ein.

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    Hochladen und unterschreiben. Laden Sie das ausgefüllte PDF auf esigner.de hoch, tragen Sie die E-Mail-Adressen ein und unterschreiben Sie mit dem Personalausweis.

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Nach der Unterschrift: Erbenstellung nachweisen und umschreiben lassen

Banken, Depotstellen und die Zulassungsbehörde übertragen die zugewiesenen Werte erst, wenn die Erbenstellung nachgewiesen ist — durch einen Erbschein des Nachlassgerichts (§ 2353 BGB) oder ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Legen Sie diesen Nachweis zusammen mit dem Auseinandersetzungsvertrag vor.

Begleichen Sie die Nachlassverbindlichkeiten, bevor Sie verteilen (§ 2046 BGB): gegenüber den Gläubigern haften alle Miterben als Gesamtschuldner, und die interne Aufteilung ändert daran nichts.

§ 2353 BGB — Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag (öffnet in einem neuen Tab)

Quelle und Rechtsgrundlage

„Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.“

§ 2042 BGB — Auseinandersetzung (öffnet in einem neuen Tab)

Häufige Fragen

Wann brauchen wir einen Notar?
Sobald ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung im Nachlass ist — dann greift § 311b BGB, und das Grundbuchamt verlangt ohnehin eine öffentlich beglaubigte Erklärung. Ebenso, wenn ein Miterbe seinen Erbteil ganz oder teilweise auf einen anderen überträgt: der Vertrag über den Anteil am Nachlass bedarf nach § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung. Dasselbe gilt für GmbH-Geschäftsanteile (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Für Geld, Konten, Wertpapiere, Fahrzeuge und Hausrat ist der Vertrag formfrei und kann elektronisch unterschrieben werden.
Was passiert, wenn wir uns nicht einigen?
Dann bleibt die Teilungsversteigerung oder die Erbauseinandersetzungsklage — beides langsam und teuer, und der Erlös liegt regelmäßig unter dem Verkehrswert. Fast jede einvernehmliche Lösung ist wirtschaftlich besser, auch eine, mit der niemand ganz zufrieden ist.
Müssen alle Miterben unterschreiben?
Ja. Der Nachlass steht der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu (§ 2032 BGB); ein Auseinandersetzungsvertrag ohne einen Miterben geht ins Leere. Wer verhindert ist, kann sich bevollmächtigen lassen. Ist ein Miterbe minderjährig und ein Elternteil selbst Miterbe, kann dieser das Kind nicht vertreten (§ 1629 Abs. 2, § 1824 BGB) — dann muss das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen, bevor unterschrieben wird, und der Vertrag, den der Pfleger für das Kind schließt, bedarf zusätzlich der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1851 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 1813, 1799 BGB).
Was gilt für Schulden des Erblassers?
Die Miterben haften für die Nachlassverbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB), und eine interne Aufteilung bindet die Gläubiger nicht. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass die Verbindlichkeiten vor der Verteilung aus dem Nachlass berichtigt werden (§ 2046 BGB). Tilgen Sie sie also möglichst vorher, oder regeln Sie ausdrücklich, wer die anderen im Innenverhältnis freizustellen hat.

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Diese Vorlage ist ein allgemeiner Ausgangspunkt und stellt keine Rechtsberatung dar. Prüfen Sie, ob der Inhalt zu Ihrer Situation passt, und holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.