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Geschäftsanteile einer GmbH übertragen

Der Verkauf von GmbH-Anteilen ist einer der wenigen Fälle, in denen weder eine elektronische Unterschrift noch ein ausgedrucktes Dokument genügt. § 15 Abs. 3 GmbHG verlangt für die Abtretung einen in notarieller Form geschlossenen Vertrag, und § 15 Abs. 4 erstreckt das auf die Verpflichtung zur Abtretung — also auch auf den schuldrechtlichen Kaufvertrag.

Diese Seite erklärt deshalb den Ablauf statt eine Vorlage anzubieten: was in den Vertrag gehört, was der Notar übernimmt und warum die Gesellschafterliste am Ende entscheidet, wer im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt.

So machen Sie es richtig

Dieses Dokument muss auf eine bestimmte Weise errichtet werden, um wirksam zu sein — es kann hier nicht elektronisch unterschrieben werden. Folgen Sie dem offiziellen Weg unten.

Notar in Ihrer Nähe finden (Bundesnotarkammer) (öffnet in einem neuen Tab)

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

  • Verkäufer, Käufer und die genaue Bezeichnung der Geschäftsanteile
  • Kaufpreis, Fälligkeit und Sicherheiten
  • Zustimmungserfordernisse aus der Satzung (Vinkulierung) und Vorkaufsrechte
  • Garantien des Verkäufers zu Bestand und Lastenfreiheit der Anteile
  • Gewinnbezugsrecht und Stichtag
  • Ablauf: Beurkundung, Gesellschafterliste, Anmeldung

Quelle und Rechtsgrundlage

„Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.“ Der notariellen Form bedarf auch die Verpflichtung zur Abtretung.

§ 15 GmbHG — Übertragung von Geschäftsanteilen (öffnet in einem neuen Tab)

Häufige Fragen

Warum reicht ein ausgedruckter und unterschriebener Vertrag nicht?
Weil § 15 GmbHG nicht Schriftform, sondern notarielle Form verlangt. Bei der Beurkundung verliest der Notar die Urkunde und belehrt die Beteiligten; ohne ihn ist die Abtretung unwirksam — der Käufer wird nicht Gesellschafter, egal wie sorgfältig unterschrieben wurde.
Gilt das auch für den Kaufvertrag selbst?
Ja. § 15 Abs. 4 GmbHG erfasst auch die Vereinbarung, durch die sich ein Gesellschafter zur Abtretung verpflichtet. Ein formlos geschlossener Anteilskaufvertrag ist deshalb ebenfalls unwirksam — er wird allerdings durch die formgerechte Abtretung geheilt.
Wer gilt danach als Gesellschafter?
Im Verhältnis zur Gesellschaft nur, wer in der beim Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Der Notar reicht die aktualisierte Liste ein; erst mit ihrer Aufnahme kann der Erwerber seine Rechte gegenüber der Gesellschaft ausüben.
Brauche ich die Zustimmung der Mitgesellschafter?
Wenn die Satzung eine Vinkulierung vorsieht — was häufig der Fall ist — ja. Dann ist ein Gesellschafterbeschluss über die Zustimmung nötig, bevor die Abtretung wirksam wird. Prüfen Sie die Satzung vor dem Notartermin.

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Diese Vorlage ist ein allgemeiner Ausgangspunkt und stellt keine Rechtsberatung dar. Prüfen Sie, ob der Inhalt zu Ihrer Situation passt, und holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.