Protokoll der Mitgliederversammlung (Vorlage)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; bei der Beschlussfassung entscheidet nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung darf auch hybrid stattfinden, rein virtuell nur, wenn die Mitglieder das zuvor beschlossen haben oder die Satzung es vorsieht (§ 32 Abs. 2, § 40 BGB), und ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder in Textform zustimmen (§ 32 Abs. 3 BGB). Das Protokoll ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben — § 58 Nr. 4 BGB überlässt die Beurkundung der Beschlüsse der Satzung —, wird aber vom Registergericht verlangt, sobald eine eintragungspflichtige Änderung angemeldet wird: etwa ein Wechsel im Vorstand oder eine Satzungsänderung, die erst mit der Eintragung wirksam wird (§ 71 Abs. 1 BGB).
Ausfüllen und mit dem Personalausweis unterschreiben
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Protokoll der Mitgliederversammlung
Beschlussfassung nach § 32 BGB
1. Verein
Name des Vereins
Sitz
Registergericht und Vereinsregisternummer
2. Versammlung
Ort
Datum
Beginn und Ende
Art der Versammlung (ordentlich / außerordentlich)
[ ] Präsenzversammlung
[ ] Hybride Versammlung — Teilnahme auch im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 32 Abs. 2 BGB)
[ ] Virtuelle Versammlung — die Mitgliederversammlung hat das zuvor beschlossen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder die Satzung sieht es vor (§ 40 BGB)
Einberufen durch
Datum und Form der Einladung
Versammlungsleitung
Protokollführung
3. Beschlussfähigkeit
Zahl der Mitglieder insgesamt
Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
Die Versammlung wurde satzungsgemäß einberufen und ist beschlussfähig.
4. Tagesordnung
5. Beschlüsse
Beschluss 1 — Wortlaut:
Ja
Nein
Enthaltungen
Ergebnis
Beschluss 2 — Wortlaut:
Ja
Nein
Enthaltungen
Ergebnis
6. Wahlen und Entlastung
Gewählter Vorstand (Name und Amt)
Amtszeit
Entlastung des Vorstands — Ergebnis
7. Hinweis zur Anmeldung
Eintragungspflichtige Änderungen sind beim Vereinsregister anzumelden. Die Anmeldung ist vom Vorstand mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben (§ 77 BGB); eine Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung wirksam (§ 71 Abs. 1 BGB).
8. Unterschriften
Ort und Datum
Versammlungsleitung (Unterschrift)
Ort und Datum
Protokollführung (Unterschrift)
Über die Vorlage
Das Protokoll selbst ist formfrei und kann elektronisch unterschrieben werden. Die Anmeldung zum Vereinsregister muss der Vorstand allerdings mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abgeben (§ 77 BGB) — in der Regel beglaubigt ein Notar die Unterschrift, nach § 77 Abs. 2 BGB auch per Videokommunikation.
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Was die Vorlage enthält
- Verein, Ort, Datum und Zeit der Versammlung
- Einberufung, Versammlungsleitung und Protokollführung
- Zahl der erschienenen Mitglieder und Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Tagesordnung mit Beschlüssen und Abstimmungsergebnissen
- Wahlen zum Vorstand und Entlastung
- Unterschriften von Versammlungsleitung und Protokollführung
So unterschreiben Sie sie mit dem Personalausweis
- 1
Vorlage herunterladen. Laden Sie protokoll mitgliederversammlung als PDF oder Word herunter.
- 2
Ausfüllen. Tragen Sie die Angaben auf Ihrem eigenen Rechner in das Dokument ein.
- 3
Hochladen und unterschreiben. Laden Sie das ausgefüllte PDF auf esigner.de hoch, tragen Sie die E-Mail-Adressen ein und unterschreiben Sie mit dem Personalausweis.
Quelle und Rechtsgrundlage
Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet; es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 32 BGB — Mitgliederversammlung, Beschlussfassung (öffnet in einem neuen Tab)Offizielle Quellen und Gesetze
- § 21 BGB — Nicht wirtschaftlicher Verein (öffnet in einem neuen Tab)
- § 26 BGB — Vorstand und Vertretung (öffnet in einem neuen Tab)
- § 32 BGB — Mitgliederversammlung (öffnet in einem neuen Tab)
- § 33 BGB — Satzungsänderung (öffnet in einem neuen Tab)
- § 58 BGB — Sollinhalt der Vereinssatzung (öffnet in einem neuen Tab)
- § 71 BGB — Änderungen der Satzung (öffnet in einem neuen Tab)
- § 77 BGB — Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen (öffnet in einem neuen Tab)
Häufige Fragen
- Muss ein Protokoll geführt werden?
- Das BGB schreibt es nicht ausdrücklich vor, und viele Satzungen tun es. Spätestens bei einer Anmeldung zum Vereinsregister wird es gebraucht: das Registergericht verlangt den Nachweis des Beschlusses, etwa bei einer Vorstandswahl oder Satzungsänderung.
- Wer unterschreibt das Protokoll?
- In der Regel die Versammlungsleitung und die Protokollführung. Prüfen Sie Ihre Satzung — sie kann etwas anderes bestimmen, und das Registergericht hält sich daran.
- Welche Mehrheit ist nötig?
- Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist nach § 33 Abs. 1 BGB eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, für eine Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder, wobei nicht erschienene Mitglieder in Textform zustimmen müssen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB) — soweit die Satzung nichts anderes regelt (§ 40 BGB).
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Alle Vorlagen ansehenDiese Vorlage ist ein allgemeiner Ausgangspunkt und stellt keine Rechtsberatung dar. Prüfen Sie, ob der Inhalt zu Ihrer Situation passt, und holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.