Gesellschafterbeschluss GmbH (Vorlage)
Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. Sind alle Gesellschafter einverstanden, ist nach § 48 Abs. 2 GmbHG auch ein Beschluss ohne Versammlung möglich — durch Einverständnis in Textform oder durch Stimmabgabe in Textform. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für den gewöhnlichen Beschluss nicht vor, er kann also elektronisch unterschrieben werden.
Anders liegt es bei Satzungsänderungen: der Beschluss über eine Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf nach § 53 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung. Dafür genügt weder diese Vorlage noch eine elektronische Unterschrift.
Ausfüllen und mit dem Personalausweis unterschreiben
Füllen Sie die Felder unten aus, tragen Sie ein, wer unterschreiben soll, und schließen Sie die Zahlung ab. Alles passiert hier — Sie müssen nichts herunterladen.
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Schritt 1 von 4
1. Gesellschaft
2. Art der Beschlussfassung
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So sieht das Dokument aus
Beschluss der Gesellschafterversammlung
GmbH — Beschlussfassung nach §§ 47, 48 GmbHG
1. Gesellschaft
Firma
Sitz
Registergericht und Handelsregisternummer
Stammkapital
2. Art der Beschlussfassung
[ ] Beschluss in einer Gesellschafterversammlung
[ ] Beschluss ohne Versammlung (Umlaufbeschluss) — alle Gesellschafter haben sich einverstanden erklärt (§ 48 Abs. 2 GmbHG)
Ort
Datum
Beginn und Ende der Versammlung
Versammlungsleiter
3. Teilnehmer und Stimmen
Gesellschafter, Geschäftsanteil und Stimmenzahl:
Gesellschafter 1 — Anteil und Stimmen
Gesellschafter 2 — Anteil und Stimmen
Gesellschafter 3 — Anteil und Stimmen
Vertretene Gesellschafter (Vollmacht liegt vor)
Die Versammlung wurde ordnungsgemäß einberufen; die Beschlussfähigkeit wurde festgestellt.
4. Tagesordnung und Beschlüsse
Beschluss 1 — Wortlaut:
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthaltungen
Ergebnis
Beschluss 2 — Wortlaut:
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthaltungen
Ergebnis
5. Hinweis
Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen nach § 53 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung und können mit diesem Dokument nicht wirksam gefasst werden.
6. Unterschriften
Ort und Datum
Gesellschafter / Versammlungsleiter (Unterschrift)
Ort und Datum
Gesellschafter (Unterschrift)
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Was die Vorlage enthält
- Firma, Sitz und Handelsregisternummer der Gesellschaft
- Ort, Datum und Art der Beschlussfassung
- Teilnehmer mit Geschäftsanteilen und Stimmen
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Tagesordnung und Wortlaut der Beschlüsse
- Abstimmungsergebnis je Beschluss
- Unterschriften der Gesellschafter oder des Versammlungsleiters
So unterschreiben Sie sie mit dem Personalausweis
- 1
Vorlage herunterladen. Laden Sie gesellschafterbeschluss als PDF oder Word herunter.
- 2
Ausfüllen. Tragen Sie die Angaben auf Ihrem eigenen Rechner in das Dokument ein.
- 3
Hochladen und unterschreiben. Laden Sie das ausgefüllte PDF auf esigner.de hoch, tragen Sie die E-Mail-Adressen ein und unterschreiben Sie mit dem Personalausweis.
Quelle und Rechtsgrundlage
Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst; bei Einverständnis aller Gesellschafter ist auch eine Beschlussfassung ohne Versammlung zulässig.
§ 48 GmbHG — Gesellschafterversammlung (öffnet in einem neuen Tab)Häufige Fragen
- Kann ein Gesellschafterbeschluss elektronisch unterschrieben werden?
- Für gewöhnliche Beschlüsse ja — das GmbHG schreibt dafür keine Form vor. Eine Ausnahme sind Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und Umwandlungen: sie bedürfen nach § 53 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung.
- Was ist ein Umlaufbeschluss?
- Eine Beschlussfassung ohne Versammlung. Nach § 48 Abs. 2 GmbHG ist sie zulässig, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit der zu treffenden Bestimmung oder zumindest mit der Stimmabgabe in Textform einverstanden erklären. Das Einverständnis aller ist zwingend — ein überstimmter Gesellschafter kann nicht übergangen werden.
- Wie werden die Stimmen gezählt?
- Nach § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt je ein Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; die Satzung kann höhere Mehrheiten vorsehen.
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