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Arbeit

Vereinbarung über Kurzarbeit (Vorlage)

Kurzarbeit lässt sich nicht anordnen. Der Arbeitgeber braucht eine Rechtsgrundlage: einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung — in Betrieben mit Betriebsrat ist die Einführung nach § 87 BetrVG mitbestimmungspflichtig — oder, wo es beides nicht gibt, die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers. Genau dafür ist diese Vorlage gedacht.

Die Vereinbarung ist formfrei und kann elektronisch unterschrieben werden. Sie ist nur die arbeitsrechtliche Seite: Kurzarbeitergeld setzt zusätzlich einen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 96 SGB III voraus und muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Ausfüllen und mit dem Personalausweis unterschreiben

Füllen Sie die Felder unten aus, tragen Sie ein, wer unterschreiben soll, und schließen Sie die Zahlung ab. Alles passiert hier — Sie müssen nichts herunterladen.

Logo (optional)

PNG oder JPG, maximal 1,5 MB. Erscheint oben im Dokument anstelle des esigner-Logos.

Schritt 1 von 4

1. Parteien

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

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PDF zum Ausdrucken · bearbeitbares Word (.docx)

Was die Vorlage enthält

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Bezug zum Arbeitsvertrag
  • Grund und Zeitraum der Kurzarbeit
  • Umfang der Arbeitszeitreduzierung und Verteilung
  • Kürzung der Vergütung entsprechend dem Arbeitsausfall
  • Kurzarbeitergeld und ein etwaiger Arbeitgeberzuschuss
  • Fortbestand von Urlaub, Sozialversicherung und Nebenpflichten
  • Rückkehr zur regulären Arbeitszeit und Widerrufsvorbehalt

So unterschreiben Sie sie mit dem Personalausweis

  1. 1

    Vorlage herunterladen. Laden Sie vereinbarung über kurzarbeit als PDF oder Word herunter.

  2. 2

    Ausfüllen. Tragen Sie die Angaben auf Ihrem eigenen Rechner in das Dokument ein.

  3. 3

    Hochladen und unterschreiben. Laden Sie das ausgefüllte PDF auf esigner.de hoch, tragen Sie die E-Mail-Adressen ein und unterschreiben Sie mit dem Personalausweis.

Jetzt hochladen und unterschreiben

Nach der Unterschrift: Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Die Vereinbarung allein bringt kein Kurzarbeitergeld. Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden (§ 99 SGB III); die Anzeige wirkt frühestens ab dem Monat, in dem sie eingeht — eine rückwirkende Anzeige für frühere Monate gibt es nicht.

Erst danach wird das Kurzarbeitergeld für jeden Abrechnungsmonat beantragt und vom Arbeitgeber ausgezahlt und erstattet. Führen Sie von Anfang an genaue Arbeitszeitnachweise — sie sind die Grundlage der späteren Abschlussprüfung.

§ 99 SGB III — Anzeige des Arbeitsausfalls (öffnet in einem neuen Tab)

Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig anordnen?
Nein. Ohne Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine Klausel im Arbeitsvertrag braucht es die Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers — die Kürzung von Arbeitszeit und Entgelt greift in den Kern des Arbeitsvertrags ein. Existiert ein Betriebsrat, ist die Einführung nach § 87 BetrVG mitbestimmungspflichtig; die Betriebsvereinbarung ersetzt dann die Einzelvereinbarungen.
Muss ein Arbeitnehmer zustimmen?
Nein, die Zustimmung ist freiwillig. Verweigert sie ein Arbeitnehmer, bleibt sein Arbeitsverhältnis unverändert und der Arbeitgeber schuldet die volle Vergütung, auch wenn er keine Arbeit zuweisen kann — das Betriebsrisiko trägt er. Eine Kündigung allein wegen der Verweigerung ist regelmäßig unwirksam.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Es ersetzt einen Anteil der Nettoentgeltdifferenz und richtet sich nach § 106 SGB III, mit einem höheren Satz für Beschäftigte mit Kind. Ein Arbeitgeberzuschuss kann vereinbart werden; die Vorlage hat dafür ein Feld. Prüfen Sie die aktuellen Sätze vor der Zusage — sie werden gesetzlich angepasst.
Was passiert mit Urlaub und Sozialversicherung?
Das Arbeitsverhältnis besteht fort; der Sozialversicherungsschutz bleibt bestehen. Der Urlaubsanspruch kann sich bei Kurzarbeit Null anteilig verringern. Resturlaub aus dem Vorjahr ist vor der Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich einzubringen, da der Arbeitsausfall sonst vermeidbar wäre.

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Diese Vorlage ist ein allgemeiner Ausgangspunkt und stellt keine Rechtsberatung dar. Prüfen Sie, ob der Inhalt zu Ihrer Situation passt, und holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.